Abgabenordnung
Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412) |
Zweiter Abschnitt - Bußgeldvorschriften (§§ 377 - 384a) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig Zollvorschriften, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder den Verordnungen des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission zuwiderhandelt, die
gelten, soweit die Zollvorschriften, die dazu oder die auf Grund von Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, soweit die Zollvorschriften und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen für Verbrauchsteuern sinngemäß gelten.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnungen die Tatbestände der Verordnungen des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission, die nach den Absätzen 1 bis 3 als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden können, bezeichnen, soweit dies zur Durchführung dieser Rechtsvorschriften erforderlich ist und die Tatbestände Pflichten zur Gestellung, Vorführung, Lagerung oder Behandlung von Waren, zur Abgabe von Erklärungen oder Anzeigen, zur Aufnahme von Niederschriften sowie zur Ausfüllung oder Vorlage von Zolldokumenten oder zur Aufnahme von Vermerken in solchen Dokumenten betreffen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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31.07.2014 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 25.07.2014 | |
30.06.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) | 26.06.2013 |
Rechtsprechung zu § 382 AO
9 Entscheidungen zu § 382 AO in unserer Datenbank:
- FG Bremen, 06.06.2000 - 299006K 2
Wiederausfuhr von im Zollager gelagerter Ware als Schiffsbedarf an nicht ...
- BFH, 25.04.1977 - IV S 3/77
Aussetzung der Vollziehung - Ablehnung des Antrages - Sachliche Prüfung - Fehlen ...
- FG München, 06.09.2012 - 14 K 1265/11
Einreisefreimenge nur für persönlich mitgeführtes Reisegepäck
- FG München, 23.10.2008 - 14 K 1743/06
Festsetzung eines Zollzuschlags im Reiseverkehr
- FG Hessen, 09.02.2022 - 7 K 1411/20
- FG Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 11 K 211/00
Nichtigkeit mündlicher Abgabenbescheide - Unwirksamkeit des § 29a ZollV wegen ...
- FG Hamburg, 16.12.2008 - 4 K 201/08
Einfuhrabgaben: Berücksichtigung von Beförderungskosten im Zollwert
- OLG Stuttgart, 30.10.1987 - 1 Ss 466/87
- OLG Düsseldorf, 24.04.1991 - 5 Ss OWi 322/90
Querverweise
Auf § 382 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 50e (Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten)