Abgabenordnung
Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412) |
Zweiter Abschnitt - Bußgeldvorschriften (§§ 377 - 384a) |
Zitiervorschläge
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 46 Abs. 4 Satz 1 Erstattungs- oder Vergütungsansprüche erwirbt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Rechtsprechung zu § 383 AO
4 Entscheidungen zu § 383 AO in unserer Datenbank:
- BGH, 27.07.2023 - IX ZR 138/21
Insolvenzverwalter müssen sich mit Anfechtungen beeilen
- FG Nürnberg, 14.03.2000 - II 246/99
Umsatzsteuer: Festsetzungsverjährung bei Ermittlungen
- OLG Jena, 22.06.2004 - 1 Ss 86/04
Allg Owi
- BFH, 09.02.1994 - V B 198/93
Zulassung einer Revision
Querverweise
Auf § 383 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 50e (Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
- XII. Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
- § 100 (Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung)
- XIII. Mobilitätsprämie
- § 108 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)
- XV. Energiepreispauschale
- § 121 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)