Abgabenordnung
Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117e) |
3. Unterabschnitt - Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel (§§ 85 - 107) |
II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten (§§ 93 - 96) |
(1) 1Hält die Finanzbehörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Auskunft oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Auskunft die Beeidigung einer anderen Person als eines Beteiligten für geboten, so kann sie das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der zu beeidigenden Person zuständige Finanzgericht um die eidliche Vernehmung ersuchen. 2Befindet sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort der zu beeidigenden Person nicht am Sitz eines Finanzgerichts oder eines besonders errichteten Senats, so kann auch das zuständige Amtsgericht um die eidliche Vernehmung ersucht werden.
(2) 1In dem Ersuchen hat die Finanzbehörde den Gegenstand der Vernehmung sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. 2Das Gericht hat die Beteiligten und die ersuchende Finanzbehörde von den Terminen zu benachrichtigen. 3Die Beteiligten und die ersuchende Finanzbehörde sind berechtigt, während der Vernehmung Fragen zu stellen.
(3) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zeugnisses oder der Eidesleistung.
Rechtsprechung zu § 94 AO
82 Entscheidungen zu § 94 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 25.10.2018 - V B 37/18
Legitimation bei Akteneinsicht und in der mündlichen Verhandlung; Bekanntgabe bei ...
- BFH, 26.07.1977 - VII R 99/74
Eintritt der Unanfechtbarkeit - Antrag auf Maßnahmen - Entscheidung in getrennten ...
- BFH, 03.10.1979 - IV B 63/79
Eidliche Vernehmung - Beschwerdeberechtigter - Ersuchen des FA um eine eidliche ...
- BFH, 29.03.1979 - V R 69/77
Verspätungszuschlag - Einspruchsentscheidung - Änderungsbescheid - Herabsetzung ...
- BFH, 31.03.1981 - VII R 1/79
Verbrauchssteuerbescheid - Änderung - Ablehnung
- BFH, 19.07.1988 - IX R 101/82
Betrachtung einer die Beschwer des Steuerpflichtigen darlegenden Erklärung als ...
- BFH, 26.09.1995 - VII B 148/95
Prüfungsumfang des Finanzgerichts bei einem Ersuchen der Finanzbehörde gemäß § 94 ...
- BFH, 28.03.1979 - I B 79/78
Zum Begriff des Beteiligten; Befugnis des Finanzgerichts zur Entscheidung, ob ...
- BFH, 10.02.2011 - VII B 183/10
Eröffnung des Finanzrechtswegs im Streit um allgemeine Einsicht in ...
- BVerwG, 04.11.1980 - 7 B 207.79
Klageerhebung nach Ablauf der einjährigen Frist des § 76 ...
§ 94 AO in Nachschlagewerken
- § 94 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Vernehmung
Querverweise
Auf § 94 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verfahrensgrundsätze
- Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
- II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
- § 96 (Hinzuziehung von Sachverständigen)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 158