Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   9. Abschnitt - Falsche uneidliche Aussage und Meineid (§§ 153 - 163)   
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Textdarstellung

  

§ 154
Meineid

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 154 StGB

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Querverweise

Auf § 154 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
     
      Besonderer Teil
        Falsche uneidliche Aussage und Meineid
          § 161 (Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt)
          § 162 (Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse)

Redaktionelle Querverweise zu § 154 StGB:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Zeugenbeweis
            § 391 (Zeugenbeeidigung)
          Beweis durch Sachverständige
            § 410 (Sachverständigenbeeidigung)
          Beweis durch Parteivernehmung
            § 452 (Beeidigung der Partei)
          Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
            § 480 (Eidesbelehrung)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
          § 57 (Belehrung)
          § 59 (Vereidigung)
        Sachverständige und Augenschein
          § 79 (Vereidigung des Sachverständigen)
    Abgabenordnung (AO) 
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahrensgrundsätze
          Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
            II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
              § 94 (Eidliche Vernehmung)
              § 96 VII (Hinzuziehung von Sachverständigen)
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