Adoptionsvermittlungsgesetz
Erster Abschnitt - Adoptionsvermittlung und Begleitung (§§ 1 - 13) |
1Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7, 7a, 7b, 8a, 8b, 9 und 9a für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen. 2Für die Adoptionsbewerber und die Annehmenden richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) vom 12.02.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2021 | Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) | 12.02.2021 |
vermittlungsstellen § 2aInternationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot § 2bUnbegleitete Auslandsadoption § 2cGrundsätze der internationalen Adoptionsvermittlung § 2dBescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren § 3Persönliche und fachliche Eignung der Mitarbeiter § 4Anerkennung als Adoptions-
vermittlungsstelle § 4aVerfahren bei der Schließung einer Adoptions-
vermittlungsstelle § 5Vermittlungsverbote § 6Adoptionsanzeigen § 7Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung § 7aSachdienliche Ermittlungen bei der Adoption eines Kindes im Inland § 7bAnspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland § 7cLänderspezifische Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland § 7dBescheinigung für im Ausland lebende Adoptionsbewerber § 7eMitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber § 8Beginn der Adoptionspflege § 8aInformations-
austausch oder Kontakt vor und nach der Adoption § 8bAnspruch der abgebenden Eltern auf allgemeine Informationen über das Kind und seine Lebenssituation nach der Adoption § 9Anspruch auf Adoptionsbegleitung § 9aVerpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption § 9bÖrtliche Adoptions-
vermittlungsstelle; Pflichtaufgaben § 9cVermittlungsakten § 9dDurchführungs-
bestimmungen § 9eDatenschutz § 10Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes § 11Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes § 12(weggefallen) § 13Ausstattung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
Rechtsprechung zu § 9b AdVermiG
6 Entscheidungen zu § 9b AdVermiG in unserer Datenbank:
- VG Neustadt, 02.10.2015 - 4 K 292/15
Adoptionsvermittlung - Stellung des Jugendamtes - Auskunftsrecht des leiblichen ...
- BGH, 28.01.2015 - XII ZR 201/13
Anspruch des Kindes auf Auskunft über Identität des anonymen Samenspenders
- VG Stuttgart, 07.07.2015 - 7 K 803/14
- VG München, 16.02.2023 - M 15 K 21.6262
Adoptionsvermittlungsverfahren mit Rumänien, Länderspezifische Eignungsprüfung, ...
- VG Frankfurt/Main, 09.04.2014 - 7 K 683/14
Kinder und Jugendhilfe sowie Jugendförderungsrecht
- VG Hamburg, 12.07.2006 - 13 E 2153/06
Verwaltungsgericht bestätigt vorläufig den Widerruf der Anerkennung des Vereins ...
Querverweise
Auf § 9b AdVermiG verweisen folgende Vorschriften:
- Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
- Adoptionsvermittlung und Begleitung