Adoptionsvermittlungsgesetz

   Erster Abschnitt - Adoptionsvermittlung und Begleitung (§§ 1 - 13)   
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§ 2a
Internationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot

(1) 1Ein internationales Adoptionsverfahren ist ein Adoptionsverfahren, bei dem ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins Inland gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder im Hinblick auf eine Adoption im Inland oder im Heimatstaat. 2Satz 1 gilt auch, wenn die Annehmenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und das Kind innerhalb von zwei Jahren vor Stellung des Antrags auf Adoption im Inland oder im Heimatstaat ins Inland gebracht worden ist. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland durch Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins Ausland gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 hat eine Vermittlung durch die Adoptionsvermittlungsstelle gemäß Absatz 4 stattzufinden, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 durch die Adoptionsvermittlungsstelle gemäß Absatz 4 Nummer 1.

(3) Im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) (Adoptionsübereinkommen) gelten ergänzend die Bestimmungen des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Zur internationalen Adoptionsvermittlung sind befugt:

1. die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes;
2. die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes, soweit die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes ihr diese Tätigkeit im Verhältnis zu einem oder mehreren bestimmten Staaten allgemein oder im Einzelfall gestattet hat;
3. eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle nach § 4 Absatz 2 im Rahmen der ihr erteilten Zulassung;
4. eine ausländische zugelassene Organisation im Sinne des Adoptionsübereinkommens, soweit die Bundeszentralstelle nach Absatz 4 ihr diese Tätigkeit im Einzelfall gestattet hat.

(5) 1Zur Koordination der internationalen Adoptionsvermittlung arbeiten die in Absatz 4 genannten Stellen mit dem Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (Bundeszentralstelle) zusammen. 2Die Bundeszentralstelle kann hierzu mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland unmittelbar verkehren.

(6) 1Die in Absatz 4 genannten Stellen haben der Bundeszentralstelle

1. zu jedem Vermittlungsfall im Sinne des Absatzes 1 von der ersten Beteiligung einer ausländischen Stelle an die jeweils verfügbaren personenbezogenen Daten (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) des Kindes, seiner Eltern und der Adoptionsbewerber sowie zum Stand des Vermittlungsverfahrens zu übermitteln,
2. jährlich zusammenfassend über Umfang, Verlauf und Ergebnisse ihrer Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung zu berichten und
3. auf deren Ersuchen über einzelne Vermittlungsfälle im Sinne des Absatzes 1 Auskunft zu geben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 5 und nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist.

2Die Übermittlungspflicht nach Satz 1 Nummer 1 beschränkt sich auf eine Übermittlung über den Abschluss des Vermittlungsverfahrens, sofern dieses nicht das Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens betrifft.

(7) 1Die Bundeszentralstelle speichert die nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 übermittelten Daten in einem zentralen Dateisystem. 2Die Übermittlung der Daten ist zu protokollieren. 3Die Daten zu einem einzelnen Vermittlungsfall sind 100 Jahre, gerechnet vom Geburtsdatum des vermittelten Kindes an, aufzubewahren und anschließend zu löschen.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) vom 12.02.2021 (BGBl. I S. 226), in Kraft getreten am 01.04.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)12.02.2021BGBl. I S. 226
01.04.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts31.01.2019BGBl. I S. 54
08.09.2015
Änderung
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Änderung
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.08.2015BGBl. I S. 1474
01.01.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz17.12.2006BGBl. I S. 3171
§ 1Adoptionsvermittlung § 2Adoptions-
vermittlungsstellen
§ 2aInternationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot § 2bUnbegleitete Auslandsadoption § 2cGrundsätze der internationalen Adoptionsvermittlung § 2dBescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren § 3Persönliche und fachliche Eignung der Mitarbeiter § 4Anerkennung als Adoptions-
vermittlungsstelle
§ 4aVerfahren bei der Schließung einer Adoptions-
vermittlungsstelle
§ 5Vermittlungsverbote § 6Adoptionsanzeigen § 7Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung § 7aSachdienliche Ermittlungen bei der Adoption eines Kindes im Inland § 7bAnspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland § 7cLänderspezifische Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland § 7dBescheinigung für im Ausland lebende Adoptionsbewerber § 7eMitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber § 8Beginn der Adoptionspflege § 8aInformations-
austausch oder Kontakt vor und nach der Adoption
§ 8bAnspruch der abgebenden Eltern auf allgemeine Informationen über das Kind und seine Lebenssituation nach der Adoption § 9Anspruch auf Adoptionsbegleitung § 9aVerpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption § 9bÖrtliche Adoptions-
vermittlungsstelle; Pflichtaufgaben
§ 9cVermittlungsakten § 9dDurchführungs-
bestimmungen
§ 9eDatenschutz § 10Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes § 11Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes § 12(weggefallen) § 13Ausstattung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
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Querverweise

Auf § 2a AdVermiG verweisen folgende Vorschriften:

    Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) 
      Adoptionsvermittlung und Begleitung
        § 2 (Adoptionsvermittlungsstellen)
        § 2b (Unbegleitete Auslandsadoption)
        § 2c (Grundsätze der internationalen Adoptionsvermittlung)
        § 2d (Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren)
        § 4 (Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle)
        § 4a (Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle)
        § 7b (Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland)
        § 7c (Länderspezifische Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland)
        § 9 (Anspruch auf Adoptionsbegleitung)
        § 9c (Vermittlungsakten)
        § 9d (Durchführungsbestimmungen)
        § 11 (Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 16 (Bericht)

Redaktionelle Querverweise zu § 2a AdVermiG:

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