Arbeitsgerichtsgesetz
4. Teil - Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten (§§ 101 - 110) |
(1) Vor der Fällung des Schiedsspruchs sind die Streitparteien zu hören.
(2) 1Die Anhörung erfolgt mündlich. 2Die Parteien haben persönlich zu erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. 3Die Beglaubigung der Vollmachtsurkunde kann nicht verlangt werden. 4Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend, soweit der Schiedsvertrag nichts anderes bestimmt.
(3) Bleibt eine Partei in der Verhandlung unentschuldigt aus oder äußert sie sich trotz Aufforderung nicht, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2008 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts | 12.12.2007 |
Rechtsprechung zu § 105 ArbGG
5 Entscheidungen zu § 105 ArbGG in unserer Datenbank:
- BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 128/14
Aufhebungsklage - Nichtverlängerungsmitteilung
- BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 626/10
Aufhebungsklage - Rüge der Verletzung tarifvertraglicher Vorschriften zum ...
- LAG Köln, 03.06.2014 - 12 Sa 911/13
Unwirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung
- BAG, 11.05.1983 - 4 AZR 545/80
Rechtliches Gehör - Schiedsgerichtsverfahren - Aufhebungsverfahren
- BAG, 12.05.1982 - 4 AZR 510/81
Aufhebungsklage - Schiedsgericht - Normen eines Tarifvertrages - Fehlerhafte ...
Querverweise
Auf § 105 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit)
- Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten
- § 104 (Verfahren vor dem Schiedsgericht)