Arbeitsgerichtsgesetz
4. Teil - Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten (§§ 101 - 110) |
(1) Der Schiedsspruch ergeht mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Schiedsgerichts, falls der Schiedsvertrag nichts anderes bestimmt.
(2) 1Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages seiner Fällung von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben und muß schriftlich begründet werden, soweit die Parteien nicht auf schriftliche Begründung ausdrücklich verzichten. 2Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs ist jeder Streitpartei zuzustellen. 3Die Zustellung kann durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein erfolgen.
(3) 1Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs soll bei dem Arbeitsgericht, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, niedergelegt werden. 2Die Akten des Schiedsgerichts oder Teile der Akten können ebenfalls dort niedergelegt werden.
(4) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien dieselben Wirkungen wie ein rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts.
Rechtsprechung zu § 108 ArbGG
29 Entscheidungen zu § 108 ArbGG in unserer Datenbank:
- BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 128/14
Aufhebungsklage - Nichtverlängerungsmitteilung
- LAG München, 14.11.2014 - 6 Sa 98/14
Sozialplan, Interessenausgleich, Koalitionsfreiheit, Bruttoeinkommen, ...
- BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 796/13
Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder
- LAG München, 14.11.2014 - 6 Sa 640/13
Sozialtarifvertrag, Arbeitnehmer, Abfindung, Differenzierungsklausel, ...
- LAG Köln, 03.06.2014 - 12 Sa 911/13
Unwirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung
- LAG München, 22.10.2013 - 6 Sa 422/13
Tarifliche Differenzierungsklausel
- LAG München, 20.03.2014 - 4 Sa 875/13
Wirksamkeit einer einfachen tariflichen Differenzierungsklausel mit ...
- LAG München, 14.11.2014 - 6 Sa 848/13
Anspruch auf Differenzvergütung und Differenzabfindung und auf Zahlung aus einem ...
- LAG München, 26.09.2013 - 4 Sa 530/13
Wirksamkeit einer einfachen tariflichen Differenzierungsklausel mit ...
- LAG München, 26.09.2013 - 4 Sa 468/13
Wirksamkeit einer einfachen tariflichen Differenzierungsklausel mit ...
Querverweise
Auf § 108 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit)
- Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten
- § 104 (Verfahren vor dem Schiedsgericht)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Kostenfreiheit)