Arbeitsgerichtsgesetz

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 13a)   
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Textdarstellung

  

§ 13
Rechtshilfe

(1) 1Die Arbeitsgerichte leisten den Gerichten für Arbeitssachen Rechtshilfe. 2Ist die Amtshandlung außerhalb des Sitzes eines Arbeitsgerichts vorzunehmen, so leistet das Amtsgericht Rechtshilfe.

(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Rechtshilfe und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz über verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen finden entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 13 ArbGG

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Querverweise

Auf § 13 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 13 ArbGG:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
          Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
            § 1079 (Zuständigkeit)
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