Arbeitsgerichtsgesetz

   3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)   
   1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79)   
   2. Unterabschnitt - Berufungsverfahren (§§ 64 - 71)   
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§ 65
Beschränkung der Berufung

Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887), in Kraft getreten am 01.01.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2002Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG)27.07.2001BGBl. I S. 1887

Rechtsprechung zu § 65 ArbGG

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Querverweise

Auf § 65 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:

    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) 
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Urteilsverfahren
          Revisionsverfahren
            § 73 (Revisionsgründe)
        Beschlußverfahren
          Zweiter Rechtszug
            § 88 (Beschränkung der Beschwerde)
          Dritter Rechtszug
            § 93 (Rechtsbeschwerdegründe)

Redaktionelle Querverweise zu § 65 ArbGG:

    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) 
      Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
        Arbeitsgerichte
          §§ 20 ff. (Berufung der ehrenamtlichen Richter)
     
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Urteilsverfahren
          Erster Rechtszug
            § 48 (Rechtsweg und Zuständigkeit)
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