Arbeitsgerichtsgesetz
3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79) |
1. Unterabschnitt - Erster Rechtszug (§§ 46 - 63) |
(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:
1. | Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar. | |
2. | Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer. |
(1a) 1Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. 2Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.
(2) 1Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für
2Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. 3Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2009 | Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze | 21.12.2008 | |
01.04.2008 | Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes | 26.03.2008 | |
01.05.2000 | Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz) | 30.03.2000 |
Rechtsprechung zu § 48 ArbGG
1.443 Entscheidungen zu § 48 ArbGG in unserer Datenbank:
- LAG Hamm, 04.01.2024 - 1 SHa 21/23
Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts; einheitlicher Erfüllungsort, ...
- LAG Niedersachsen, 01.03.2024 - 6 Ta 2/24
Alleinentscheidung; Beschluss; Hilfsantrag; inkorrekt; konkludent; Kranken- und ...
- LAG Baden-Württemberg, 11.03.2024 - 3 Ta 12/23
Verfahrensart - Vergütung des freigestellten Betriebsratsmitglieds
- ArbG Heilbronn, 08.06.2022 - 2 Ca 115/22
Örtliche Zuständigkeit - Arbeitsort - Wohnort
- BAG, 24.06.2020 - 5 AZR 55/19
Internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2024 - 60 PV 2.23
Rechtsweg für Prüfung einer Überlastungsklage eines Personalratsmitglieds
- LAG München, 24.01.2019 - 1 SHa 22/18
Fliegendes Personal; örtliche Zuständigkeit; Arbeitsort
- BAG, 27.04.2021 - 9 AZB 93/20
Einstweiliges Verfügungsverfahren - Anspruch auf Fortsetzung abgebrochenes ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 09.11.2020 - 3 Ta 317/20
Rechtsweg; Konkurrentenklage; öffentlich-rechtliche Streitigkeit
- LAG Düsseldorf, 09.11.2020 - 3 Ta 317/20
- ArbG Berlin, 08.12.2010 - 60 Ca 15938/10
Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes, sic-non Fall, örtliche Zuständigkeit
Querverweise
Auf § 48 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Beschlußverfahren
- Erster Rechtszug
- § 80 (Grundsatz)
Redaktionelle Querverweise zu § 48 ArbGG:
- Tarifvertragsgesetz (TVG)
- §§ 1 ff. (Inhalt und Form des Tarifvertrages) (zu § 48 II)