Asylgesetz
Abschnitt 5 - Unterbringung und Verteilung (§§ 44 - 54) |
(1) Die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist zu beenden, wenn eine Abschiebungsandrohung vollziehbar und die Abschiebung nicht in angemessener Zeit möglich ist oder wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden soll.
(2) Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zur Gewährleistung der Unterbringung und Verteilung, oder aus anderen zwingenden Gründen beendet werden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.08.2019 | Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 15.08.2019 |
einrichtungen § 45Aufnahmequoten § 46Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung § 47Aufenthalt in Aufnahme-
einrichtungen § 48Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen § 49Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung § 50Landesinterne Verteilung § 51Länderübergreifende Verteilung § 52Quotenanrechnung § 53Unterbringung in Gemeinschafts-
unterkünften § 54Unterrichtung des Bundesamtes
Rechtsprechung zu § 49 AsylG
37 Entscheidungen zu § 49 AsylG in unserer Datenbank:
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- VG Aachen, 29.10.2020 - 4 L 655/20
Analogie; Regelungslücke; Verteilung; Asylbewerber
- VGH Baden-Württemberg, 28.06.2021 - 12 S 921/21
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Querverweise
Auf § 49 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Asylverfahren
- Verfahren beim Bundesamt
- § 30a (Beschleunigte Verfahren)
- Unterbringung und Verteilung
- § 47 (Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen)