Asylgesetz

   Abschnitt 5 - Unterbringung und Verteilung (§§ 44 - 54)   
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Textdarstellung

  

§ 49
Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung

(1) Die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist zu beenden, wenn eine Abschiebungsandrohung vollziehbar und die Abschiebung nicht in angemessener Zeit möglich ist oder wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden soll.

(2) Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zur Gewährleistung der Unterbringung und Verteilung, oder aus anderen zwingenden Gründen beendet werden.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294), in Kraft getreten am 21.08.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
21.08.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht15.08.2019BGBl. I S. 1294

Rechtsprechung zu § 49 AsylG

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Querverweise

Auf § 49 AsylG verweisen folgende Vorschriften:

    Asylgesetz (AsylG) 
      Asylverfahren
        Verfahren beim Bundesamt
          § 30a (Beschleunigte Verfahren)
     
      Unterbringung und Verteilung
        § 47 (Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen)
     
      Folgeantrag, Zweitantrag
        § 71 (Folgeantrag)
        § 71a (Zweitantrag)
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