Aufenthaltsgesetz
Kapitel 3 - Integration (§§ 43 - 45b) |
(1) 1Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn
1. | er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und | ||
a) | sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder | ||
b) | zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 oder § 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder | ||
2. | er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und ihn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert, | ||
3. | er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert oder | ||
4. | er zu dem in § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personenkreis gehört, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht und die zuständige Leistungsbehörde ihn zur Teilnahme an einem Integrationskurs auffordert. |
2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. 3Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall folgen. 4Sofern der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. 5Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist. 6Darüber hinaus können die Ausländerbehörden einen Ausländer bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 1 oder 2 zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten, wenn er sich lediglich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.
(1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat.
(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,
(2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben.
(3) 1Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. 2Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. 3Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.
Fassung aufgrund des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2023 | Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) | 16.12.2022 | |
01.08.2018 | Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz) | 12.07.2018 | |
01.01.2017 | Integrationsgesetz | 31.07.2016 | |
06.08.2016 | Integrationsgesetz | 31.07.2016 | |
06.09.2013 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern | 29.08.2013 | |
01.07.2011 | Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften | 23.06.2011 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
sprachförderung; Verordnungs-
ermächtigung § 45bInformations-
und Beratungsangebote; Verordnungs-
ermächtigung und Vorintegrations-
maßnahmen
Rechtsprechung zu § 44a AufenthG
79 Entscheidungen zu § 44a AufenthG in unserer Datenbank:
- VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17
Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig
- VG Karlsruhe, 10.10.2012 - 4 K 2777/11
Zumutbarkeit der Teilnahme an Integrationskurs für 62-jährige Analphabetin
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 12.06.2013 - 11 S 208/13
Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs; Beurteilungszeitpunkt des ...
- VGH Baden-Württemberg, 12.06.2013 - 11 S 208/13
- VG München, 18.03.2019 - M 27 K 17.5631
Versagung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis trotz langjährigen ...
- VGH Bayern, 12.02.2024 - 19 ZB 23.1976
Niederlassungserlaubnis, Zeiten der Erlaubnisfiktion nicht anrechenbar, Erreichen ...
- VG Düsseldorf, 27.04.2016 - 22 K 6231/14
Teilnahmeverpflichtung; Teilnahme; Verpflichtung; Integrationskurs; ...
- VG Ansbach, 12.02.2015 - AN 6 K 13.00307
Anspruch gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 IntV auf Befreiung von der Kostenbeitragspflicht ...
- VG Cottbus, 12.08.2019 - 3 L 374/19
Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wegen des Nichtbestehens ...
- OVG Hamburg, 30.08.2023 - 6 Bf 231/22
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG stellt keine für die ...
- VG München, 07.03.2013 - M 12 K 12.5497
Teilnahme am Integrationskurs; Erkennbar geringer Integrationsbedarf
Querverweise
Auf § 44a AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Verfahrensvorschriften
- Verwaltungsverfahren
- § 82 (Mitwirkung des Ausländers)
- Datenschutz
- § 88a (Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 98 (Bußgeldvorschriften)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Fördern und Fordern
- § 3 (Leistungsgrundsätze)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Verfahrensvorschriften
- Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
- § 65 (Erweiterter Datensatz)
Redaktionelle Querverweise zu § 44a AufenthG:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
- § 15 (Potenzialanalyse und Kooperationsplan) (zu § 44a I 1 Nr. 2)