Aufenthaltsverordnung
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
Abschnitt 1 - Passpflicht für Ausländer (§§ 2 - 14) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Aufenthaltsverordnung (https://dejure.org/gesetze/AufenthV/__paste_norm__.html)
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1In den Reiseausweis für Ausländer können zur Vermeidung von Missbrauch bei oder nach der Ausstellung sonstige Beschränkungen aufgenommen werden, insbesondere die Bezeichnung der zur Einreise in das Bundesgebiet zu benutzenden Grenzübergangsstelle oder die Bezeichnung der Person, in deren Begleitung sich der Ausländer befinden muss. 2§ 46 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.
§ 2Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters
§ 3Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz
§ 4Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer
§ 5Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer
§ 6Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland
§ 7Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland
§ 8Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer
§ 9Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer
§ 10Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer
§ 11Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland
§ 12Grenzgängerkarte
§ 13Notreiseausweis
§ 14Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen
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Rechtsprechung zu § 10 AufenthV
2 Entscheidungen zu § 10 AufenthV in unserer Datenbank:
- VG Göttingen, 26.10.2005 - 4 B 181/05
Angehöriger; Aserbaidschan; Asylbewerber; Aufenthaltsgestattung; Aushändigung; ...
- BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 9.21
Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bei Erfordernis einer "Reueerklärung"
Querverweise
Auf § 10 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Passpflicht für Ausländer
- § 11 (Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland)