Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43)   
   Abschnitt 3a - Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen (§§ 38a - 38f)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 38f
Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages

(1) Eine Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag muss folgende Angaben enthalten:

1. die Verpflichtung des Ausländers, sich darum zu bemühen, das Forschungsvorhaben abzuschließen,
2. die Verpflichtung der Forschungseinrichtung, den Ausländer zur Durchführung des Forschungsvorhabens aufzunehmen,
3. die Angaben zum wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses, das zwischen der Forschungseinrichtung und dem Ausländer begründet werden soll, wenn ihm ein Aufenthaltstitel nach § 18d oder § 18f des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird oder wenn die aufnehmende deutsche Forschungseinrichtung eine kurzfristige Forschermobilität nach § 18e des Aufenthaltsgesetzes mitteilt, insbesondere zum Umfang der Tätigkeit des Ausländers und zum Gehalt,
4. eine Bestimmung, wonach die Aufnahmevereinbarung oder der entsprechende Vertrag unwirksam wird, wenn dem Ausländer kein Aufenthaltstitel nach § 18d oder § 18f des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird oder wenn die kurzfristige Forschermobilität nach § 18e des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt wird,
5. Beginn und voraussichtlichen Abschluss des Forschungsvorhabens sowie
6. Angaben zum beabsichtigten Aufenthalt zum Zweck der Forschung in einem oder mehreren weiteren Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/801, soweit diese Absicht bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht.

(2) Eine Forschungseinrichtung kann eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag nur wirksam abschließen, wenn

1. feststeht, dass das Forschungsvorhaben durchgeführt wird, insbesondere, dass über seine Durchführung von den zuständigen Stellen innerhalb der Forschungseinrichtung nach Prüfung seines Zwecks, seiner Dauer und seiner Finanzierung abschließend entschieden worden ist,
2. der Ausländer, der das Forschungsvorhaben durchführen soll, dafür geeignet und befähigt ist, über den in der Regel hierfür notwendigen Hochschulabschluss verfügt, der Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, und
3. der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist.

Fassung aufgrund der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 30.08.2023 (BGBl. I Nr. 233), in Kraft getreten am 01.03.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.03.2024
Änderung
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Änderung
Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung30.08.2023BGBl. I Nr. 233
01.04.2020
Änderung
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Änderung
Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung23.03.2020BGBl. I S. 655
05.08.2017
Änderung
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Änderung
Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration01.08.2017BGBl. I S. 3066
05.03.2013
Änderung
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Änderung
Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung27.02.2013BGBl. I S. 351
01.08.2012
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union01.06.2012BGBl. I S. 1224

Querverweise

Auf § 38f AufenthV verweisen folgende Vorschriften:

    Aufenthaltsverordnung (AufenthV) 
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Visumverfahren
          § 34 (Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten)
        Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen
          § 38b (Aufhebung der Anerkennung)
          § 38c (Mitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden)
Was ist das?

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