Aufenthaltsverordnung
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
Abschnitt 3a - Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen (§§ 38a - 38f) |
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__paste_bez____paste_norm__ Aufenthaltsverordnung (https://dejure.org/gesetze/AufenthV/__paste_norm__.html)
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§ 38f
Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages
(1) Eine Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
1. | die Verpflichtung des Ausländers, sich darum zu bemühen, das Forschungsvorhaben abzuschließen, | |
2. | die Verpflichtung der Forschungseinrichtung, den Ausländer zur Durchführung des Forschungsvorhabens aufzunehmen, | |
3. | die Angaben zum wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses, das zwischen der Forschungseinrichtung und dem Ausländer begründet werden soll, wenn ihm ein Aufenthaltstitel nach § 18d oder § 18f des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird oder wenn die aufnehmende deutsche Forschungseinrichtung eine kurzfristige Forschermobilität nach § 18e des Aufenthaltsgesetzes mitteilt, insbesondere zum Umfang der Tätigkeit des Ausländers und zum Gehalt, | |
4. | eine Bestimmung, wonach die Aufnahmevereinbarung oder der entsprechende Vertrag unwirksam wird, wenn dem Ausländer kein Aufenthaltstitel nach § 18d oder § 18f des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird oder wenn die kurzfristige Forschermobilität nach § 18e des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt wird, | |
5. | Beginn und voraussichtlichen Abschluss des Forschungsvorhabens sowie | |
6. | Angaben zum beabsichtigten Aufenthalt zum Zweck der Forschung in einem oder mehreren weiteren Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/801, soweit diese Absicht bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht. |
(2) Eine Forschungseinrichtung kann eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag nur wirksam abschließen, wenn
Fassung aufgrund der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 30.08.2023
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2024 | Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung | 30.08.2023 | |
01.04.2020 | Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung | 23.03.2020 | |
05.08.2017 | Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration | 01.08.2017 | |
05.03.2013 | Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 27.02.2013 | |
01.08.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union | 01.06.2012 |
§ 38aVoraussetzungen für die Anerkennung von Forschungs-
einrichtungen § 38bAufhebung der Anerkennung § 38cMitteilungspflichten von Forschungs-
einrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden § 38dBeirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung § 38eVeröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge § 38fInhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages
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einrichtungen § 38bAufhebung der Anerkennung § 38cMitteilungspflichten von Forschungs-
einrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden § 38dBeirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung § 38eVeröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge § 38fInhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages
Querverweise
Auf § 38f AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Visumverfahren
- § 34 (Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten)