Aufenthaltsverordnung
Kapitel 3 - Gebühren (§§ 44 - 54) |
(1) Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren nach
1. | § 45 Nr. 1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, | |
2. | § 47 Abs. 1 Nr. 5 und 6 für die Ausstellung oder Erneuerung der Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes), | |
3. | § 47 Abs. 1 Nr. 3 und 7 für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aufenthaltserlaubnis oder zur Aussetzung der Abschiebung, | |
4. | § 47 Abs. 1 Nr. 4 für den Hinweis in Form der Beratung, | |
5. | § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung, | |
6. | § 47 Abs. 1 Nr. 10 für die Ausstellung des Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt, | |
7. | § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein anderes Dokument und § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2 für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, | |
8. | § 48 Abs. 1 Nr. 10 und 12 für die Erteilung und Verlängerung eines Ausweisersatzes und | |
9. | § 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 bis 3 und 6 bis 8 bezeichneten Amtshandlungen |
befreit; sonstige Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden.
(2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn es mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen in Deutschland geboten ist.
Fassung aufgrund der Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 30.10.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.11.2023 | Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften | 30.10.2023 | |
01.09.2011 | Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 22.07.2011 |
erlaubnis § 44aGebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU § 45Gebühren für die Aufenthalts-
erlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-
Karte und die Mobiler-
ICT-
Karte § 45aGebühren für Expressverfahren § 45bGebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen § 45cGebühr bei Neuausstellung § 46Gebühren für das Visum § 47Gebühren für sonstige aufenthalts-
rechtliche Amtshandlungen § 48Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen § 49Bearbeitungsgebühren § 50Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger § 51Widerspruchsgebühr § 52Befreiungen und Ermäßigungen § 52aBefreiung und Ermäßigung bei Assoziations-
berechtigung § 53Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen § 54Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Rechtsprechung zu § 53 AufenthV
40 Entscheidungen zu § 53 AufenthV in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2016 - 2 L 48/14
Widerspruchsgebühr für ein Verfahren zur Änderung der Wohnsitzauflage
- VG Magdeburg, 24.04.2012 - 9 B 290/11
Kosten für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2019 - 9 E 531/19
- OVG Sachsen, 20.01.2014 - 3 A 623/12
Anspruch eines irakischen Staatsangehörigen auf Ermäßigung der Verwaltungsgebühr ...
- BSG, 03.01.2017 - B 4 AS 394/16 B
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 11.10.2016 - L 7 AS 139/16
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- LSG Hessen, 11.10.2016 - L 7 AS 139/16
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2023 - 18 A 2964/21
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2020 - L 20 SO 397/19
Kein SGB XII-Zuschuss für neuen türkischen Pass
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2020 - L 8 SO 250/19
Zum selben Verfahren:
- BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 8/17 R
Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach dem SGB XII
- BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 8/17 R