Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 3 - Gebühren (§§ 44 - 54)   
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Textdarstellung

  

§ 45c
Gebühr bei Neuausstellung

(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 67 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund

1. des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,
2. des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,
3. des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
4. des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Chips oder
5. der Beantragung nach § 105b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.

Fassung aufgrund der Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 30.10.2023 (BGBl. I Nr. 290), in Kraft getreten am 01.11.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.11.2023
Änderung
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Änderung
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften30.10.2023BGBl. I Nr. 290
01.09.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht13.07.2017BGBl. I S. 2350
05.03.2013
Änderung
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Änderung
Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung27.02.2013BGBl. I S. 351
01.09.2011
Änderung
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Änderung
Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung22.07.2011BGBl. I S. 1530

Querverweise

Auf § 45c AufenthV verweisen folgende Vorschriften:

    Aufenthaltsverordnung (AufenthV) 
      Gebühren
        § 45a (Gebühren für Expressverfahren)
        § 47 (Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen)
        § 49 (Bearbeitungsgebühren)
        § 50 (Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger)
        § 51 (Widerspruchsgebühr)
        § 52 (Befreiungen und Ermäßigungen)
        § 52a (Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung)
        § 53 (Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen)
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