Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60 - 115) |
Unterabschnitt 3 - Nebentätigkeit (§§ 97 - 105) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundesbeamtengesetz (https://dejure.org/gesetze/BBG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
1Die zur Ausführung der §§ 97 bis 103 notwendigen weiteren Vorschriften zu Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten erlässt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. 2In ihr kann bestimmt werden,
§ 97Begriffsbestimmungen
§ 98Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
§ 99Genehmigungs-
pflichtige Nebentätigkeiten § 100Nicht genehmigungs-
pflichtige Nebentätigkeiten § 101Ausübung von Nebentätigkeiten § 102Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit § 103Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit § 104Erlass ausführender Rechtsverordnungen § 105Anzeige- und Genehmigungspflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Neu Gesamtansicht
pflichtige Nebentätigkeiten § 100Nicht genehmigungs-
pflichtige Nebentätigkeiten § 101Ausübung von Nebentätigkeiten § 102Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit § 103Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit § 104Erlass ausführender Rechtsverordnungen § 105Anzeige- und Genehmigungspflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Rechtsprechung zu § 104 BBG
4 Entscheidungen zu § 104 BBG in unserer Datenbank:
- BGH, 18.06.2020 - III ZR 258/18
Sorgen eines Dienstverpflichteten von sich aus für eine Vertragsgestaltung bei ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 06.05.2014 - 2 BvR 1139/12
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Weinabgaben auf Bundes- und Landesebene
- VG Gelsenkirchen, 28.09.2010 - 12 K 5527/08
Entlassungsantrag, Antrag auf Entlassung, Geldwäsche, Fürsorgepflicht, Rücknahme ...
Querverweise
Auf § 104 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Besondere Rechtsverhältnisse
- § 133 (Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte)