Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60 - 115) |
Unterabschnitt 3 - Nebentätigkeit (§§ 97 - 105) |
(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung.
(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft.
pflichtige Nebentätigkeiten § 100Nicht genehmigungs-
pflichtige Nebentätigkeiten § 101Ausübung von Nebentätigkeiten § 102Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit § 103Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit § 104Erlass ausführender Rechtsverordnungen § 105Anzeige- und Genehmigungspflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Rechtsprechung zu § 97 BBG
19 Entscheidungen zu § 97 BBG in unserer Datenbank:
- BGH, 18.06.2020 - III ZR 258/18
Sorgen eines Dienstverpflichteten von sich aus für eine Vertragsgestaltung bei ...
- BVerwG, 23.01.2020 - 2 VR 2.19
Anforderungsprofil; Auswahlentscheidung; Beamter; Beförderungsdienstposten; ...
- BVerwG, 21.12.2021 - 2 B 11.21
Erstmalige Stufenfestsetzung; Berücksichtigung von Erfahrungszeiten; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2021 - 1 B 2015/20
Streit um Anordnungen zur unverzüglichen Beendigung einer Mitgliedschaft im PIOB ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2021 - 10 N 5.21
Erhebung eines Nutzungsentgelts: Angemessenheit eines Entgelts bei ...
- VG Freiburg, 21.09.2021 - 3 K 3225/20
Keine zusätzliche Vergütung für die Wahrnehmung eines freiwilligen ...
- OVG Bremen, 01.08.2023 - 2 B 109/23
Konkurrentenstreit um Stelle einer Vorsitzenden Richterin bzw. eines Vorsitzenden ...
Zum selben Verfahren:
- VG Bremen, 21.04.2023 - 6 V 124/23
Konkurrentenstreit, Eilverfahren - Beurteilungsirrelevanz; Beurteilungskriterium; ...
- VG Bremen, 21.04.2023 - 6 V 124/23
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.02.2022 - 3 L 168/21
Sicherheitsüberprüfung nach dem SÜG-LSA
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2016 - 1 A 93/15
Zuordnung einer Aufgabe zum Hauptamt eines Beamten; Einordnung als Nebentätigkeit ...
§ 97 BBG in Nachschlagewerken
- § 97 BBG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Beamte als Betreuer
Querverweise
Auf § 97 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Nebentätigkeit
- § 104 (Erlass ausführender Rechtsverordnungen)
- Besondere Rechtsverhältnisse
- § 133 (Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte)