Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 7 - Beamtenvertretung (§§ 116 - 118)   
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§ 118
Beteiligung der Spitzenorganisationen

Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.

Rechtsprechung zu § 118 BBG

19 Entscheidungen zu § 118 BBG in unserer Datenbank:

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