Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 8 - Bundespersonalausschuss (§§ 119 - 124) |
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__paste_bez____paste_norm__ Bundesbeamtengesetz (https://dejure.org/gesetze/BBG/__paste_norm__.html)
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(1) Der Bundespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben.
(2) 1Die beteiligten Verwaltungen haben dem Bundespersonalausschuss auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2Alle Dienststellen haben dem Bundespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.
§ 119Aufgaben; Verordnungs-
ermächtigung § 120Mitglieder § 121Rechtsstellung der Mitglieder § 122Geschäftsordnung § 123Sitzungen und Beschlüsse § 124Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe
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ermächtigung § 120Mitglieder § 121Rechtsstellung der Mitglieder § 122Geschäftsordnung § 123Sitzungen und Beschlüsse § 124Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe