Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 10 - Besondere Rechtsverhältnisse (§§ 129 - 133) |
1Die Beamtinnen und Beamten des Bundestages, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichtes sind Beamtinnen und Beamte des Bundes. 2Die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundestages, die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesrates oder durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes vorgenommen. 3Diese sind jeweils die oberste Dienstbehörde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 19.10.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.10.2016 | Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 19.10.2016 |
voraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter § 132Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen § 133Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
Rechtsprechung zu § 129 BBG
Entscheidung zu § 129 BBG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 10.06.2020 - 9 S 2105/19
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