Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 30 - 59) |
Unterabschnitt 2 - Dienstunfähigkeit (§§ 44 - 49) |
(1) 1Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. 2Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.
(2) 1Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. 2Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 3Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
(3) 1Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. 2Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
(4) 1Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. 2Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 06.03.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
14.03.2015 | Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 06.03.2015 |
Rechtsprechung zu § 47 BBG
178 Entscheidungen zu § 47 BBG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 15.01.2024 - 5 ME 115/23
Dienstunfähigkeit; Untersuchungsanordnung; Untersuchungsaufforderung; Weigerung
- VG Frankfurt/Main, 28.03.2014 - 9 K 3892/11
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2022 - 1 A 2855/21
Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit ...
Zum selben Verfahren:
- VG Gelsenkirchen, 28.09.2021 - 12 K 9227/16
Zurruhesetzung, Beamter
- VG Gelsenkirchen, 28.09.2021 - 12 K 9227/16
- VG Karlsruhe, 26.11.2018 - 14 K 3619/16
Versetzung eines Bundesbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Grund ...
- VG Berlin, 03.09.2014 - 26 K 381.13
Klage gegen eine Zurruhesetzung
- VG Ansbach, 05.11.2013 - AN 11 E 13.01741
Allein die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs Klage verhindert grundsätzlich ...
- VG Bayreuth, 23.04.2019 - B 5 K 17.584
Anforderungen an die Beurteilung der Dienstfähigkeit
- OVG Bremen, 02.02.2022 - 2 LB 387/21
Nachzahlung von Bezügen nach Aufhebung der Zurruhesetzung - Aufrechnung; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2020 - 1 B 1242/20
Polizeidienstunfähigkeit Feststellung Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit ...
Querverweise
Auf § 47 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Medizinischer Dienst
- Aufgaben
- § 275 (Begutachtung und Beratung)