Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 30 - 59) |
Unterabschnitt 2 - Dienstunfähigkeit (§§ 44 - 49) |
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.
(2) 1Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind. 2Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. 3Die Befugnis kann auf andere Behörden übertragen werden.
(3) Die §§ 44 bis 48 mit Ausnahme des § 44 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 49 BBG
15 Entscheidungen zu § 49 BBG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 15.01.2024 - 5 ME 115/23
Dienstunfähigkeit; Untersuchungsanordnung; Untersuchungsaufforderung; Weigerung
- BVerwG, 12.12.2023 - 2 B 10.23
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2022 - 1 A 1314/19
Dienstunfähigkeit; Ruhestand; Vermutung; Aufklärungsmaßnahmen; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2022 - 1 A 1314/19
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2022 - 1 A 2305/20
Zulassung der Berufung i.R.d. Abweisung einer Klage eines Beamten gegen die ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2024 - 31 A 496/20
- BVerwG, 15.06.2011 - 2 B 82.10
Rückforderung von Anwärterbezügen; vorzeitiges Ausscheiden aus dem ...
- VG Schleswig, 12.12.2013 - 12 A 266/11
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
- VG München, 16.11.2018 - M 21 K 17.5797
Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
- VG Potsdam, 28.11.2018 - 2 K 4745/16
Anerkennung eines Dienstunfalls nach dem Brandenburgischen ...
- VG Augsburg, 01.07.2010 - Au 2 K 09.560
Kürzung von Versorgungsbezügen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils; ...
Querverweise
Auf § 49 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Medizinischer Dienst
- Aufgaben
- § 275 (Begutachtung und Beratung)