Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 5 - Miteigentum (§§ 1008 - 1011)   
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Textdarstellung

  

§ 1009
Belastung zugunsten eines Miteigentümers

(1) Die gemeinschaftliche Sache kann auch zugunsten eines Miteigentümers belastet werden.

(2) Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks sowie die Belastung eines anderen Grundstücks zugunsten der jeweiligen Eigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das andere Grundstück einem Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gehört.

Rechtsprechung zu § 1009 BGB

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Querverweise

Auf § 1009 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 1009 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Eigentum
          Inhalt des Eigentums
            § 913 I (Zahlung der Überbaurente) (zu § 1009 II)
        Dienstbarkeiten
          Grunddienstbarkeiten
            § 1018 (Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit) (zu § 1009 II)
        Vorkaufsrecht
          § 1094 II (Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts) (zu § 1009 II)
          § 1103 I (Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht) (zu § 1009 II)
        Reallasten
          § 1105 II (Gesetzlicher Inhalt der Reallast) (zu § 1009 II)
          § 1110 (Subjektiv-dingliche Reallast) (zu § 1009 II)
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