Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 3 - Vertrag (§§ 145 - 157)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 153
Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden

Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.

Rechtsprechung zu § 153 BGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 153 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Geschäftsfähigkeit
            § 104 Nr. 2 (Geschäftsunfähigkeit)
          Willenserklärung
            § 130 II (Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden)
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