Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e)   
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Textdarstellung

  

§ 1593
Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod

1§ 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. 2Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend. 3Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das sowohl nach den Sätzen 1 und 2 Kind des früheren Ehemanns als auch nach § 1592 Nr. 1 Kind des neuen Ehemanns wäre, so ist es nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen. 4Wird die Vaterschaft angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, dass der neue Ehemann nicht Vater des Kindes ist, so ist es Kind des früheren Ehemanns.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 1593 BGB

337 Entscheidungen zu § 1593 BGB in unserer Datenbank:

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1593 BGB

10.06.1994Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1598 zweiter Halbsatz i.V.m. § 1596 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 1593 BGB)BGBl. I S. 1280
15.02.1989Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 1593 und 1598 in Verbindung mit § 1596 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)BGBl. I S. 253

Querverweise

Auf § 1593 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Abstammung
            § 1599 (Nichtbestehen der Vaterschaft)
            § 1600 (Anfechtungsberechtigte)
            § 1600b (Anfechtungsfristen)
            § 1600c (Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren)
            § 1600d (Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft)
          Unterhaltspflicht
            Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
              § 1615a (Anwendbare Vorschriften)
Was ist das?

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