Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
Titel 6 - Beistandschaft (§§ 1712 - 1717) |
(1) 1Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. 2Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. 3Der Antrag kann auch von einem ehrenamtlichen Vormund, sowie von einer Pflegeperson, der nach § 1630 Absatz 3 Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden, gestellt werden. 4Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.
(2) 1Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde. 2Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stellen; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. 3Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 | |
12.04.2002 | Gesetz zur weiteren Verbesserung von Kinderrechten (Kinderrechteverbesserungsgesetz - KindRVerbG) | 09.04.2002 |
Rechtsprechung zu § 1713 BGB
44 Entscheidungen zu § 1713 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 29.10.2014 - XII ZB 250/14
Zulässigkeit der Beistandschaft des Jugendamts zur gerichtlichen Geltendmachung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Oldenburg, 02.04.2014 - 11 UF 34/14
Gerichtliche Geltendmachung von Kindesunterhalt bei Getrenntleben der Eltern; ...
- OLG Oldenburg, 02.04.2014 - 11 UF 34/14
- KG, 24.03.2021 - 3 UF 1122/20
Konkrete Normenkontrolle: Verfassungsmäßigkeit der fehlenden gesetzliche Regelung ...
- OLG Naumburg, 29.01.2003 - 8 WF 17/03
Befugnisse des Jugendamts
- OLG Hamm, 24.03.2014 - 12 WF 11/14
Zulässigkeit der Beistandschaft des Jugendamts im vereinfachten Verfahren auf ...
- OLG Schleswig, 11.07.2014 - 10 UF 87/14
Kindesunterhalt: Geltendmachung durch das Kind im eigenen Namen vertreten durch ...
- OLG Bamberg, 27.01.2014 - 2 WF 52/13
Vereinfachtes Unterhaltsverfahren für ein nichteheliches Kind: Rückwirkende ...
- OLG Celle, 10.04.2012 - 10 UF 65/12
Ausschluss einer Beistandschaft für die Kinder bei Tätigkeit eines ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.03.2012 - XII ZB 510/10
Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Gesetzliche Vertretung des Kindes durch den ...
Querverweise
Auf § 1713 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Beistandschaft
- § 1715 (Beendigung der Beistandschaft)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 223 (Übergangsvorschrift zum Beistandschaftsgesetz vom 4. Dezember 1997)
Redaktionelle Querverweise zu § 1713 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters) (zu § 1713 I 4)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1626a (Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen) (zu § 1713 I)