Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 6 - Beistandschaft (§§ 1712 - 1717)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1715
Beendigung der Beistandschaft

(1) 1Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. 2§ 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend.

(2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 1715 BGB

30 Entscheidungen zu § 1715 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1715 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
        Art. 223 (Übergangsvorschrift zum Beistandschaftsgesetz vom 4. Dezember 1997)

Redaktionelle Querverweise zu § 1715 BGB:

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