Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218)   
   Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung (§§ 194 - 202)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 202
Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138), in Kraft getreten am 01.01.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2002Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts26.11.2001BGBl. I S. 3138

Rechtsprechung zu § 202 BGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 202 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 276 III (Verantwortlichkeit des Schuldners) (zu § 202 I)
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 309 Nr. 8 b) ff) (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Verbrauchsgüterkauf
              § 475 II (Anwendbare Vorschriften)
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