Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 3 - Erbschaftsanspruch (§§ 2018 - 2031) |
1Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. 2Erfährt der Erbschaftsbesitzer später, dass er nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. 3Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unberührt.
grundsätzen § 2022Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen § 2023Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen § 2024Haftung bei Kenntnis § 2025Haftung bei unerlaubter Handlung § 2026Keine Berufung auf Ersitzung § 2027Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers § 2028Auskunftspflicht des Hausgenossen § 2029Haftung bei Einzelansprüchen des Erben § 2030Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers § 2031Herausgabeanspruch des für tot Erklärten
Rechtsprechung zu § 2024 BGB
8 Entscheidungen zu § 2024 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 24.09.2007 - 12 U 1126/06
Begründung alleinigen Besitzes am Nachlassgegenstand durch einen Miterben; Umfang ...
- BGH, 12.12.2003 - V ZR 158/03
Herausgabeanspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer nach dem ZGB -DDR
- BGH, 14.10.2015 - IV ZR 438/14
Herausgabe- und Zinsansprüche des Erben gegen den Fiskus als Erbschaftsbesitzer
- OLG Köln, 22.07.2003 - 23 U 9/02
Einsetzung eines Sohnes als Hoferben; Gesetzliche Erbfolge bezüglich des ...
- OLG Brandenburg, 30.01.1996 - 10 U 14/95
Anspruch des Erben auf Herausgabe gegen den Erbschaftsbesitzer; Beeinträchtigung ...
- LG Potsdam, 22.02.2008 - 1 O 35/07
Anspruch gesetzlicher Erben gegen den Landesfiskus auf Herausgabe der Nutzungen ...
- OLG Düsseldorf, 09.11.1990 - 7 U 270/89
- BGH, 26.02.1970 - III ZR 22/68
Voraussetzungen für den Erwerb von Grundeigentum im Wege einer Erbschaft - ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 2024 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 280 II (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) (zu § 2024 S. 3)