Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 3 - Erbschaftsanspruch (§§ 2018 - 2031) |
(1) Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen des Erben zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er seine Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschriften des § 259 Abs. 3 und des § 261 finden Anwendung.
grundsätzen § 2022Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen § 2023Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen § 2024Haftung bei Kenntnis § 2025Haftung bei unerlaubter Handlung § 2026Keine Berufung auf Ersitzung § 2027Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers § 2028Auskunftspflicht des Hausgenossen § 2029Haftung bei Einzelansprüchen des Erben § 2030Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers § 2031Herausgabeanspruch des für tot Erklärten
Rechtsprechung zu § 2028 BGB
62 Entscheidungen zu § 2028 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 31.05.2017 - 21 U 9/16
Kein Zugriff der Mutter auf den Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter
- KG, 12.11.2018 - 20 U 132/17
Vertragliche Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft: Verjährung des ...
- OLG Koblenz, 14.11.2013 - 2 U 1191/11
Verwirkung von Auskunftsansprüchen gegen einen Miterben
- OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 22/21
Zur Verneinung der Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung des ...
- OLG München, 07.07.2016 - 23 U 817/16
Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über Erhalt von ...
- RG, 26.10.1912 - IV 219/12
Häusliche Gemeinschaft
- BGH, 15.03.1972 - IV ZR 131/70
Nacherbe - Auskunftsanspruch gegen den Beschenkten
- OLG Hamm, 22.07.2014 - 10 U 17/14
Auskunftspflichten eines Miterben gegenüber der Erbengemeinschaft; Begriff des ...
- BGH, 02.07.1964 - III ZR 4/63
- OLG Hamm, 27.10.2016 - 10 U 13/16
Wirksamkeit eines sogenannten Behindertentestamentes
Querverweise
Auf § 2028 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Eidesstattliche Versicherung. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf
- § 163
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- § 410 (Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 6. Sonstige Angelegenheiten
- § 124 (Eidesstattliche Versicherung)
Redaktionelle Querverweise zu § 2028 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Wechsel der Vertragsparteien
- § 563 (Eintrittsrecht bei Tod des Mieters)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu § 2028 II)