Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264) |
(1) Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.
(2) Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten.
(3) Tritt im Falle des § 2251 der Erblasser vor dem Ablauf der Frist eine neue Seereise an, so wird die Frist mit der Wirkung unterbrochen, dass nach Beendigung der neuen Reise die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
(4) Wird der Erblasser nach dem Ablauf der Frist für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so behält das Testament seine Kraft, wenn die Frist zu der Zeit, zu welcher der Erblasser nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, noch nicht verstrichen war.
Rechtsprechung zu § 2252 BGB
16 Entscheidungen zu § 2252 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 16.03.2017 - I ZB 49/16
Pflichtteilsrecht: Zuweisung des Streits über den Pflichtteilsanspruch an ein ...
- BGH, 16.03.2017 - I ZB 50/16
Pflichtteilsrecht: Zuweisung des Streits über den Pflichtteilsanspruch an ein ...
- OLG München, 12.05.2015 - 31 Wx 81/15
Formwirksamkeit eines Nottestaments
- OLG Düsseldorf, 22.07.2013 - 3 Wx 163/12
Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Einsetzung eines Nacherben
- BFH, 12.12.1973 - II R 130/71
Verfügung von Todes wegen - Unwirksamkeit - Erfüllung der Verfügung - Abweichen ...
- LG Memmingen, 27.07.1982 - 4 T 1046/82
Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach Tod des Pfleglings
- BGH, 25.06.1964 - III ZR 236/62
Rechtsmittel
- OLG Hamm, 07.12.1981 - 15 W 171/81
Erbverzichtsvertrag des durch Berliner Testament gebundenen längerlebenden ...
- OLG Jena, 30.07.2008 - 4 U 726/06
Nachlassauseinandersetzung; hier Klage auf Zustimmung zu eiunem Teilungsplan
- RG, 11.05.1922 - IV 331/21
Testament; Irrtum über Art und Gültigkeitsdauer
Querverweise
Auf § 2252 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Errichtung und Aufhebung eines Testaments
- § 2249 (Nottestament vor dem Bürgermeister)