Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
Titel 2 - Verzug des Gläubigers (§§ 293 - 304) |
1Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks verpflichtet, so kann er nach dem Eintritt des Verzugs des Gläubigers den Besitz aufgeben. 2Das Aufgeben muss dem Gläubiger vorher angedroht werden, es sei denn, dass die Androhung untunlich ist.
Rechtsprechung zu § 303 BGB
28 Entscheidungen zu § 303 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 29.11.2023 - VIII ZR 164/21
Im Rückgewährschuldverhältnis bestehen Rücksichtnahmepflichten!
- OLG Frankfurt, 25.05.2023 - 2 U 165/21
Verbotene Eigenmacht bei Selbstabholung eines vermieteten Fahrzeugs und ...
- OLG Braunschweig, 20.12.2022 - 4 U 57/21
Widerruf; Verbraucher; Verbraucherdarlehensvertrag; negative Feststellungsklage; ...
- AG Speyer, 27.02.2019 - 32 C 32/18
Nötigung und Beleidigung Seitens des Vermieters
- OLG Braunschweig, 11.07.2022 - 4 U 639/21
Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Inanspruchnahme von Rechten aus ...
- OLG Naumburg, 10.12.2018 - 1 U 25/18
Gewerberaummiete: Erlöschen der Rückgabepflicht durch Aufgabe des Besitzes ohne ...
- AG Hannover, 07.02.2003 - 535 C 8222/02
Tatsächliches Angebot auf Rückgabe der Mietsache (Wohnung); Üblicher Mietzins als ...
- OLG Düsseldorf, 21.01.1999 - 10 U 32/98
Voraussetzungen für schuldbefreiende Wirkung bei Rückgabe der Mietsache
- LG Wuppertal, 10.10.2013 - 9 S 2/13
Wohnungsmiete; Beschränkung der Nutzung einer gemeinschaftlichen Einrichtung ...
- LG Lüneburg, 29.10.2008 - 6 S 96/08
Nutzungsentschädigungsanspruch bei verspäteter Wohnungsrückgabe im Annahmeverzug ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 303 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 985 (Herausgabeanspruch)