Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 3 - Versprechen der Leistung an einen Dritten (§§ 328 - 335) |
Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen.
Rechtsprechung zu § 332 BGB
31 Entscheidungen zu § 332 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 01.07.2021 - 8 U 276/21
Eine von der versprechenden Bank im Rahmen einer Verfügung zugunsten Dritter für ...
- OLG Brandenburg, 27.04.2022 - 11 U 64/21
Anspruch auf Auszahlung eines Sterbegeldes; Gesetzlicher Alleinerbe; Wirkungen ...
- OLG Jena, 21.10.2003 - 8 U 410/03
Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, Lebensversicherung, Änderung der ...
- BGH, 14.07.1993 - IV ZR 242/92
Testamentarischer Widerruf der Bezugsberechtigung
- BGH, 01.07.1981 - IVa ZR 201/80
Widerruf der Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung
- BFH, 09.12.1969 - II B 40/69
Gleichheit vor dem Gesetz - Empfänger einer baren Abfindung - Pflichtteil - ...
- BGH, 25.03.1953 - II ZR 115/52
Rechtsmittel
- RG, 22.12.1941 - VII 70/41
1. Wird eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer letztwilligen ...
- BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 424/01
Verdachtskündigung nach Anhörung des Arbeitnehmers
- BayObLG, 22.01.1993 - 1Z BR 90/92
Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung; Isolierte Anfechtung der ...