Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 3 - Versprechen der Leistung an einen Dritten (§§ 328 - 335) |
(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.
(2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.
Rechtsprechung zu § 331 BGB
292 Entscheidungen zu § 331 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 23.08.2023 - 1 U 12/23
Widerruf des Bezugsrechts einer Rentenversicherung durch den Nachlasspfleger für ...
- BSG, 12.05.2020 - B 12 KR 22/18 R
Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung
- OLG Dresden, 01.07.2021 - 8 U 276/21
Eine von der versprechenden Bank im Rahmen einer Verfügung zugunsten Dritter für ...
- LG Flensburg, 16.06.2021 - 3 O 275/19
Anspruch auf Zahlung und Schadensersatz aus Vertrag zugunsten Dritter mit ...
- BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 150/18
Hinterbliebenenversorgung - Mindestehedauer - unangemessene Benachteiligung
- OLG Brandenburg, 27.01.2021 - 11 U 128/20
Lebensversicherung: Zweifel an Bezugsberechtigung Begünstigter
- FG Köln, 30.01.2019 - 7 K 1364/17
Erbschaftsteuer: Entstehung der Erbschaftsteuer bei fondsgebundenen ...
- OLG Düsseldorf, 07.04.2000 - 7 U 273/98
Ansprüche einer in den Niederlanden ansässigen Erbengemeinschaft wegen der Anlage ...
- OLG Koblenz, 06.05.2014 - 3 U 1272/13
Leistung nach dem Todesfall: Herausgabe einer Lebensversicherungszahlung an eine ...
- OLG Stuttgart, 11.10.2018 - 7 U 109/18
Private Lebensversicherung: Auslegung einer Bezugsrechtsbestimmung; ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 331 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbvertrag
- § 2301 (Schenkungsversprechen von Todes wegen)