Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361)   
   Titel 5 - Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 - 361)   
   Untertitel 1 - Rücktritt (§§ 346 - 354)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 349
Erklärung des Rücktritts

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

Rechtsprechung zu § 349 BGB

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Querverweise

Auf § 349 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Sicherung der Bauleitplanung
          Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
            § 28 (Verfahren und Entschädigung)
        Bodenordnung
          Umlegung
            § 51 (Verfügungs- und Veränderungssperre)
Was ist das?

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