Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
Titel 2 - Hinterlegung (§§ 372 - 386) |
Zitiervorschläge
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(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.
(2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:
Rechtsprechung zu § 376 BGB
80 Entscheidungen zu § 376 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 20.02.2024 - 1 StR 30/24
- BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 160/22
Anspruch auf Zahlung einer Abfindung - staatsanwaltschaftliche Pfändung dieses ...
- BVerfG, 21.04.2016 - 1 BvR 2154/15
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ...
- OLG Zweibrücken, 01.12.2015 - 8 U 2/14
Maklerprovisionsanspruch: Beweislast für Kausalität des Kaufes bei zeitnahem ...
- BGH, 18.02.2021 - V ZB 28/20
Inhalt und Umfang der Amtspflichten eines Notars bei der Beurkundung eines ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 24.05.2018 - L 5 KA 15/16
- OLG Köln, 25.03.1997 - 22 U 172/96
Gläubiger der Hinterlegungszinsen nach § 8 HO
- OLG Celle, 30.10.2014 - 16 U 90/14
Kaufvertrag über noch zu modernisierende Altbauwohnung ist Bauträgervertrag!
- AG Brandenburg, 28.09.2018 - 31 C 183/17
Anforderungen an Mietzahlung durch Hinterlegung
- OLG Saarbrücken, 04.12.2013 - 2 U 13/13
Abtretung von Mietforderungen: Anforderung an die Bestimmtheit oder ...
Querverweise
Auf § 376 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 885a (Beschränkter Vollstreckungsauftrag)