Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 4 - Schenkung (§§ 516 - 534) |
(1) 1Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 2Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. 3Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 |
versprechens § 519Einrede des Notbedarfs § 520Erlöschen eines Rentenversprechens § 521Haftung des Schenkers § 522Keine Verzugszinsen § 523Haftung für Rechtsmängel § 524Haftung für Sachmängel § 525Schenkung unter Auflage § 526Verweigerung der Vollziehung der Auflage § 527Nichtvollziehung der Auflage § 528Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers § 529Ausschluss des Rückforderungs-
anspruchs § 530Widerruf der Schenkung § 531Widerrufserklärung § 532Ausschluss des Widerrufs § 533Verzicht auf Widerrufsrecht § 534Pflicht- und Anstandsschenkungen
Rechtsprechung zu § 528 BGB
811 Entscheidungen zu § 528 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 12.10.2021 - 24 U 7/21
Haftung mehrerer Beschenkter eines Hausgrundstücks im Falle der Verarmung des ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2020 - L 2 AS 1130/16
- LSG Hessen, 07.11.2023 - L 4 SO 202/21
Sozialhilfe
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 - L 23 SO 288/14
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Anspruchsübergang nach § 93 SGB 12 - ...
- FG München, 03.05.2019 - 8 K 933/18
Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Zum selben Verfahren:
- BFH, 10.12.2019 - IX R 19/19
(Gescheiterte) Abwehr der Rückforderung eines Miteigentumsanteils an einem ...
- BFH, 10.12.2019 - IX R 19/19
- BGH, 20.02.2019 - XII ZB 364/18
Elternunterhalt: Anrechnung eines Rückforderungsanspruchs des ...
Zum selben Verfahren:
- AG Unna, 16.02.2018 - 12 F 877/17
- OLG Hamm, 24.07.2018 - 11 UF 57/18
Rechtstellung eines seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtigen Kindes
§ 528 BGB in Nachschlagewerken
- § 528 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Mittellosigkeit
- Schenkung
Querverweise
Auf § 528 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 852 (Beschränkt pfändbare Forderungen)
- Zivilprozeßordnung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- III. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 852
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Steuerfestsetzung und Erhebung
- § 29 (Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen)
Redaktionelle Querverweise zu § 528 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 818 (Umfang des Bereicherungsanspruchs) (zu § 528 I 1)