Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
Untertitel 4 - Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§§ 651a - 651y) |
(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.
(2) 1Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
3Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,
1. | nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen, | |
2. | nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, | |
3. | nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen, | |
4. | nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen, | |
5. | den Vertrag nach § 651l kündigen, | |
6. | die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und | |
7. | nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. |
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2018 | Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften | 17.07.2017 |
Buchungsverfahren § 651dInformations-
pflichten; Vertragsinhalt § 651eVertragsübertragung § 651fÄnderungsvorbehalte; Preissenkung § 651gErhebliche Vertragsänderungen § 651hRücktritt vor Reisebeginn § 651iRechte des Reisenden bei Reisemängeln § 651jVerjährung § 651kAbhilfe § 651lKündigung § 651mMinderung § 651nSchadensersatz § 651oMängelanzeige durch den Reisenden § 651pZulässige Haftungs-
beschränkung; Anrechnung § 651qBeistandspflicht des Reiseveranstalters § 651rInsolvenzsicherung; Sicherungsschein § 651sInsolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter § 651tRückbeförderung; Vorauszahlungen § 651uGastschulaufenthalte § 651vReisevermittlung § 651wVermittlung verbundener Reiseleistungen § 651xHaftung für Buchungsfehler § 651yAbweichende Vereinbarungen
Rechtsprechung zu § 651i BGB
277 Entscheidungen zu § 651i BGB in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 18.03.2024 - 16 U 74/23
Reiserücktrittsversicherung muss zahlen, wenn sich Schürfwunde nach ...
- OLG Stuttgart, 10.11.2023 - 3 U 23/23
Reisevertrag; Motorradreise; Obhuts- und Fürsorgepflicht; Reisemangel; ...
- AG Hannover, 20.12.2023 - 553 C 5141/23
Die reservierten Poolliegen als Reisemangel
- AG Köln, 14.10.2019 - 142 C 353/18
Analoge Anwendbarkeit des § 86 VVG auf Rückzahlungsansprüche des Reisenden wegen ...
- AG Bonn, 08.02.2010 - 101 C 385/09
Zur Höhe der Entschädigung bei vorzeitigem Reiserücktritt
- BGH, 19.10.2022 - IV ZR 185/20
Wirksamkeit der Formulierung "unerwartete und schwere" Erkrankung in den ...
- AG Bad Homburg, 25.01.2019 - 2 C 2142/17
Reisepreis: Stornopauschale 50 Prozent bei Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn?
- AG München, 16.12.2021 - 172 C 23599/20 Corona
Quarantäneanordnung wegen Kontakt mit einer mit COVID-19 infizierten Person kein ...
- AG Hannover, 09.08.2019 - 539 C 2462/19
Reiseveranstalterhaftung - Reisemangel bei Flugverspätung und Unterbringung
- AG Köln, 29.08.2016 - 142 C 625/14
Keine Stornierung wegen höherer Gewalt bei Gefahr terroristischer Anschläge in ...
§ 651i BGB in Nachschlagewerken
- § 651i BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Rücktritt (Zivilrecht)
Querverweise
Auf § 651i BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 250 (Informationspflichten bei Pauschalreiseverträgen)
Redaktionelle Querverweise zu § 651i BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 308 Nr. 7 b) (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit) (zu § 651i III)