Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
Untertitel 4 - Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§§ 651a - 651y) |
(1) Befindet sich der Reisende im Fall des § 651k Absatz 4 oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten, hat der Reiseveranstalter ihm unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewähren, insbesondere durch
1. | Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung, | |
2. | Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und | |
3. | Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten; § 651k Absatz 3 bleibt unberührt. |
(2) Hat der Reisende die den Beistand erfordernden Umstände schuldhaft selbst herbeigeführt, kann der Reiseveranstalter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.
Vorschrift eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2018 | Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften | 17.07.2017 |
Buchungsverfahren § 651dInformations-
pflichten; Vertragsinhalt § 651eVertragsübertragung § 651fÄnderungsvorbehalte; Preissenkung § 651gErhebliche Vertragsänderungen § 651hRücktritt vor Reisebeginn § 651iRechte des Reisenden bei Reisemängeln § 651jVerjährung § 651kAbhilfe § 651lKündigung § 651mMinderung § 651nSchadensersatz § 651oMängelanzeige durch den Reisenden § 651pZulässige Haftungs-
beschränkung; Anrechnung § 651qBeistandspflicht des Reiseveranstalters § 651rInsolvenzsicherung; Sicherungsschein § 651sInsolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter § 651tRückbeförderung; Vorauszahlungen § 651uGastschulaufenthalte § 651vReisevermittlung § 651wVermittlung verbundener Reiseleistungen § 651xHaftung für Buchungsfehler § 651yAbweichende Vereinbarungen
Rechtsprechung zu § 651q BGB
2 Entscheidungen zu § 651q BGB in unserer Datenbank:
- AG München, 13.07.2020 - 123 C 5705/20
Kein Schadensersatz für unbegleiteten Abbruch einer geführten Bergtour
- LG Rostock, 17.05.2021 - 1 O 841/20
Verweigerung Fortsetzung Kreuzfahrtreise: Reiseuntauglichkeit
Querverweise
Auf § 651q BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 250 (Informationspflichten bei Pauschalreiseverträgen)