Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740c)   
   Untertitel 2 - Rechtsfähige Gesellschaft (§§ 706 - 739)   
   Kapitel 4 - Ausscheiden eines Gesellschafters (§§ 723 - 729)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 728
Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters

(1) 1Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. 2Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 721 zu befreien.

(2) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), in Kraft getreten am 01.01.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG)10.08.2021BGBl. I S. 3436

Rechtsprechung zu § 728 BGB

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Querverweise

Auf § 728 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gesellschaft
            Rechtsfähige Gesellschaft
              Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
                § 712a (Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters)
            Nicht rechtsfähige Gesellschaft
              § 740c (Ausscheiden eines Gesellschafters)
    Kreditwesengesetz (KWG) 
      Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
        1. Eigenmittel und Liquidität
          § 10 (Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung)

Redaktionelle Querverweise zu § 728 BGB:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Ausscheiden eines Gesellschafters
    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 11 II Nr. 1 (Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens) (zu § 728 I)
     
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 84 (Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft) (zu § 728 II)
        Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
          § 118 S. 1 (Auflösung von Gesellschaften) (zu § 728 II 2)
     
      Insolvenzplan
        Aufstellung des Plans
          § 227 II (Haftung des Schuldners) (zu § 728 I 2)
Was ist das?

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