Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740c) |
Untertitel 2 - Rechtsfähige Gesellschaft (§§ 706 - 739) |
Kapitel 4 - Ausscheiden eines Gesellschafters (§§ 723 - 729) |
Zitiervorschläge
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Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) | 10.08.2021 |
§ 723Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
§ 724Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
§ 725Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
§ 726Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
§ 727Ausschließung aus wichtigem Grund
§ 728Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
§ 728aHaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
§ 728bNachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
§ 729Auflösungsgründe
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Querverweise
Auf § 728a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse