Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
Untertitel 2 - Rechtsfähige Stiftungen (§§ 80 - 88) |
(1) Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter
(2) Die Satzung einer Verbrauchsstiftung muss zusätzlich enthalten:
(3) Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen Form, wenn nicht in anderen Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form als die schriftliche Form vorgeschrieben ist, oder es muss in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein.
(4) 1Wenn der Stifter verstorben ist und er im Stiftungsgeschäft zwar den Zweck der Stiftung festgelegt und ein Vermögen gewidmet hat, das Stiftungsgeschäft im Übrigen jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 genügt, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde das Stiftungsgeschäft um die Satzung oder um fehlende Satzungsbestimmungen zu ergänzen. 2Bei der Ergänzung des Stiftungsgeschäfts soll die Behörde den wirklichen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters beachten. 3Wurde im Stiftungsgeschäft kein Sitz der Stiftung bestimmt, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Sitz am letzten Wohnsitz des Stifters im Inland sein soll.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16.07.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2023 | Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes | 16.07.2021 | |
29.03.2013 | Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) | 21.03.2013 | |
01.09.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts | 15.07.2002 |
Rechtsprechung zu § 81 BGB
102 Entscheidungen zu § 81 BGB in unserer Datenbank:
- VG München, 16.02.2024 - M 7 SN 23.2209
Anerkennung einer Stiftung, Drittanfechtung, Antragsbefugnis, drittschützende ...
- OLG Köln, 05.08.2019 - 2 Wx 220/19
Beschwerde gegen die Zwischenverfügungen eines Grundbuchamtes; Unzulässiger ...
- VG Berlin, 23.11.2023 - 29 K 23.22 Corona
Eine Gefährdung des Gemeinwohls durch die (prognostizierte) Tätigkeit einer ...
- VG Ansbach, 16.03.2021 - AN 10 K 19.00766
Anerkennung einer Stiftung von Todes wegen
- BFH, 11.02.2015 - X R 36/11
Spende an eine sog. Vorstiftung keine Sonderausgabe
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 08.02.2011 - 4 K 4080/09
Erst mit der staatlichen Anerkennung erlangt eine Stiftung die Rechtsfähigkeit. ...
- FG Baden-Württemberg, 08.02.2011 - 4 K 4080/09
- FG Schleswig-Holstein, 23.01.2019 - 3 K 41/17
Zugehörigkeit von Vermögen eines ausländischen Trusts zum Nachlass der ...
- BVerwG, 24.03.2021 - 6 C 4.20
Stiftungsanerkennung und Gemeinwohlvorbehalt
Zum selben Verfahren:
- VG Frankfurt/Main, 27.04.2016 - 7 K 4809/15
- VGH Hessen, 27.01.2020 - 7 A 2164/17
Anerkennung einer religiösen Stiftung
Querverweise
Auf § 81 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Stiftungen des öffentlichen Rechts
- § 19 (Geltende Rechtsvorschriften)
- Besondere Arten von Stiftungen
- Kirchliche Stiftungen
- § 25 (Stiftungsverwaltung, Stiftungsaufsicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 81 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 21 II (Anordnung vorläufiger Maßnahmen) (zu § 81 III)