Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 25 - Vorlegung von Sachen (§§ 809 - 811)   
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Textdarstellung

  

§ 811
Vorlegungsort, Gefahr und Kosten

(1) 1Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. 2Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) 1Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung verlangt. 2Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm der andere Teil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet.

Rechtsprechung zu § 811 BGB

110 Entscheidungen zu § 811 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 811 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Landpachtvertrag
              § 592 (Verpächterpfandrecht)
          Dienstvertrag und ähnliche Verträge
            Behandlungsvertrag
              § 630g (Einsichtnahme in die Patientenakte)
    Markengesetz (MarkenG) 
      Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
        Schutzinhalt; Rechtsverletzungen
          § 19a (Vorlage- und Besichtigungsansprüche)
          § 19b (Sicherung von Schadensersatzansprüchen)
    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Rechtsverletzungen
          Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
            § 101a (Anspruch auf Vorlage und Besichtigung)
            § 101b (Sicherung von Schadensersatzansprüchen)
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