Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 25 - Vorlegung von Sachen (§§ 809 - 811) |
(1) 1Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. 2Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) 1Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung verlangt. 2Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm der andere Teil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet.
Rechtsprechung zu § 811 BGB
110 Entscheidungen zu § 811 BGB in unserer Datenbank:
- AG Kempten, 25.10.2017 - 1 C 760/17
Zur Kostenbemessung bei der Übersendung von Pflegeunterlagen
- OLG Saarbrücken, 16.11.2016 - 1 U 57/16
Einsichtnahme in die Patientenakte: Leistungsverweigerungsrecht des ...
- OLG Dresden, 17.08.2017 - 4 W 715/17
Geltendmachung von Kosten des Rechtsstreits im Wege der Klageerweiterung
- AG Pfaffenhofen/Ilm, 10.05.2013 - 1 C 22/13
Betriebskostenabrechnung bei der Wohnraummiete: Belegeinsicht durch Übersendung ...
- AG Hamburg, 07.11.2014 - 4 C 345/14
Recht des Patienten auf Vorlage histologischer Präparate außerhalb der Praxis
- OLG Naumburg, 30.08.2023 - 2 U 64/23
- OLG Köln, 20.10.2010 - 3 W 55/10
Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs des Versicherers gegen den Geschädigten
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 22.06.2010 - 30 O 187/09
Anspruch einer Versicherungsgesellschaft eines Geschädigten auf Ersatz von ...
- LG Köln, 22.06.2010 - 30 O 187/09
- BGH, 07.11.2013 - III ZR 54/13
Lehranalysevertrag: Anspruch eines Lehranalysanden auf Herausgabe von Kopien ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 14.01.2013 - 1 U 61/12
Ansprüche des Teilnehmers einer Lehranalyse im Rahmen einer psychotherapeutischen ...
- OLG Celle, 14.01.2013 - 1 U 61/12