Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
Untertitel 2 - Rechtsfähige Stiftungen (§§ 80 - 88) |
(1) 1Der Vorstand soll die Stiftung auflösen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. 2Die Voraussetzungen des Satzes 1 liegen nicht endgültig vor, wenn die Stiftung durch eine Satzungsänderung so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann. 3In der Satzung kann geregelt werden, dass ein anderes Organ über die Auflösung entscheidet.
(2) Eine Verbrauchsstiftung ist aufzulösen, wenn die Zeit, für die sie errichtet wurde, abgelaufen ist.
(3) Die Auflösung einer Stiftung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16.07.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2023 | Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes | 16.07.2021 | |
01.09.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts | 15.07.2002 |
Rechtsprechung zu § 87 BGB
88 Entscheidungen zu § 87 BGB in unserer Datenbank:
- LAG München, 08.03.2023 - 11 Sa 343/22
Betriebsübergang; Gesamtrechtsnachfolge
- VG München, 23.01.2013 - M 7 K 11.5908
Verpflichtungsklage auf Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde
- BVerwG, 24.03.2021 - 6 C 4.20
Stiftungsanerkennung und Gemeinwohlvorbehalt
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 21.06.2022 - 1 S 1865/20
Restitution bzw. Liquidation der Zeppelin-Stiftung; Klagebefugnis der ...
Zum selben Verfahren:
- VG Sigmaringen, 22.01.2020 - 6 K 300/17
Feststellung des Fortbestehens der Zeppelin-Stiftung; Klage- bzw. ...
- VG Sigmaringen, 22.01.2020 - 6 K 300/17
- OVG Schleswig-Holstein, 18.05.2022 - 3 MB 1/21
Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber einer stiftungsaufsichtlichen Maßnahme im ...
- OLG Hamm, 03.02.2022 - 27 U 15/21
Feststellungsanträge zur Unwirksamkeit von Wahlen sowie Beschlussfassungen und ...
- VG Ansbach, 16.04.2018 - AN 4 K 17.02330
Genehmigung zur Auflösung einer Stiftung und Verteilung des Stiftungsvermögens
- LAG Hessen, 23.01.2018 - 8 Sa 334/17
Rechtswirksame außerordentliche Kündigung einer über 26 Jahre beschäftigten ...
Querverweise
Auf § 87 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Sondervermögen, Treuhandvermögen
- § 101 (Örtliche Stiftungen)
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Stiftungen des öffentlichen Rechts
- § 19 (Geltende Rechtsvorschriften)
- Besondere Arten von Stiftungen
- Kirchliche Stiftungen
- § 26 (Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung, Vermögensanfall)