Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
Untertitel 2 - Ersitzung (§§ 937 - 945) |
1Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. 2§ 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 941 BGB
9 Entscheidungen zu § 941 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 14.03.1985 - X ZB 13/83
"Caprolactam"; Zulässigkeit des Widerrufs der Rücknahme einer Patentanmeldung
- OLG Nürnberg, 08.06.2000 - 13 U 77/00
Anspruch auf Abschlagszahlungen nach Schlußrechnungsreife
- BFH, 13.07.1994 - I R 38/93
Prozeßzinsen bei Rechtsstreiterledigung durch Klagerücknahme nach Änderung des ...
- OLG München, 08.03.2001 - 28 W 870/01
Klagerücknahme; Kostenfestsetzung; Kostenentscheidung; Säumniskosten; Kostenlast
- BGH, 29.03.1996 - V ZR 326/94
Begründung von Volkseigentum an einem Grundstück durch Ersitzung unter Geltung ...
- OLG Brandenburg, 04.01.1999 - 8 W 422/98
Säumniskosten nach Klagerücknahme
- OLG Naumburg, 21.01.1993 - 4 U 65/92
- OLG Nürnberg, 23.03.1994 - 4 U 4005/93
Voraussetzungen der Glaubhaftmachung eines Grundbuchberichtigungsanspruchs; ...
- FG Köln, 04.05.1998 - 6 K 1239/97
Wirtschaftliche Zurechnung unter (Schwieger-)Eltern und Kindern bei
Querverweise
Auf § 941 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Ersitzung
- § 945 (Erlöschen von Rechten Dritter)