Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
Untertitel 2 - Ersitzung (§§ 937 - 945) |
1Mit dem Erwerb des Eigentums durch Ersitzung erlöschen die an der Sache vor dem Erwerb des Eigenbesitzes begründeten Rechte Dritter, es sei denn, dass der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes in Ansehung dieser Rechte nicht in gutem Glauben ist oder ihr Bestehen später erfährt. 2Die Ersitzungsfrist muss auch in Ansehung des Rechts des Dritten verstrichen sein; die Vorschriften der §§ 939 bis 944 finden entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 945 BGB
8 Entscheidungen zu § 945 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 11.08.2000 - 5 U 3069/00
Besichtigung eines Computers
- BFH, 10.11.2020 - VII R 55/18
Zur Duldungspflicht des Rechtsnachfolgers gemäß § 15 AnfG
- BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92
Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung ...
- BGH, 10.07.1953 - V ZR 22/52
Bewertung eines Grundstücks
- OLG Brandenburg, 27.07.2022 - 9 UF 19/22
Schadensersatzansprüche aus dem Vollzug eines Arrestbefehls ...
- OLG Hamburg, 23.11.2017 - 5 U 254/15
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- FG Köln, 04.05.1998 - 6 K 1239/97
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Umfang der ersteigerten Masse in einem Zwangsversteigerungsverfahren - Bewertung ...