Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
Untertitel 6 - Fund (§§ 965 - 984) |
(1) Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts über.
(2) Hat der Finder nach der Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde auf Grund der Vorschriften der §§ 973, 974 das Eigentum erworben, so geht es auf die Gemeinde des Fundorts über, wenn nicht der Finder vor dem Ablauf einer ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist die Herausgabe verlangt.
recht des Finders § 973Eigentumserwerb des Finders § 974Eigentumserwerb nach Verschweigung § 975Rechte des Finders nach Ablieferung § 976Eigentumserwerb der Gemeinde § 977Bereicherungsanspruch § 978Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt § 979Verwertung; Verordnungs-
ermächtigung § 980Öffentliche Bekanntmachung des Fundes § 981Empfang des Versteigerungserlöses § 982Ausführungs-
vorschriften § 983Unanbringbare Sachen bei Behörden § 984Schatzfund
Rechtsprechung zu § 976 BGB
7 Entscheidungen zu § 976 BGB in unserer Datenbank:
- VG Gießen, 27.02.2012 - 4 K 2064/11
Aufwendungsersatz für die Betreuung aufgefundener Tiere
- BFH, 18.10.1988 - VII R 123/85
Bevollmächtigte - Vertretungsmängel - Beginn der Außenprüfung
- BFH, 11.11.1969 - II 196/65
Natürliche Personen - Kommanditgesellschaft - Kommanditisten - Ersterwerber - ...
- VG Schwerin, 15.06.2017 - 7 A 1900/14
Aufwendungsersatz für tierschutzgerechte Versorgung einer Fundkatze in ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.01.2013 - 3 L 93/09
Kosten der Unterbringung eines Hundes
- FG Münster, 22.11.2022 - 15 K 2025/19
Umsatzsteuerbarkeit von Baukostenzuschüssen von verschiedenen Kommunen zur ...
- VG Koblenz, 13.09.2017 - 2 K 533/17
Behandlungskosten für "Fundkatzen"
Querverweise
Auf § 976 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Zuständigkeitsregelungen
- § 5a (Fundbehörde)