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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
Alte Fassung
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(1) 1Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. 2Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
§ 985Herausgabeanspruch
§ 986Einwendungen des Besitzers
§ 987Nutzungen nach Rechtshängigkeit
§ 988Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
§ 989Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
§ 990Haftung des Besitzers bei Kenntnis
§ 991Haftung des Besitzmittlers
§ 992Haftung des deliktischen Besitzers
§ 993Haftung des redlichen Besitzers
§ 994Notwendige Verwendungen
§ 995Lasten
§ 996Nützliche Verwendungen
§ 997Wegnahmerecht
§ 998Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück
§ 999Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers
§ 1000Zurückbehaltungs-
recht des Besitzers § 1001Klage auf Verwendungsersatz § 1002Erlöschen des Verwendungsanspruchs § 1003Befriedigungsrecht des Besitzers § 1004Beseitigungs-
und Unterlassungs-
anspruch § 1005Verfolgungsrecht § 1006Eigentumsvermutung für Besitzer § 1007Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
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recht des Besitzers § 1001Klage auf Verwendungsersatz § 1002Erlöschen des Verwendungsanspruchs § 1003Befriedigungsrecht des Besitzers § 1004Beseitigungs-
und Unterlassungs-
anspruch § 1005Verfolgungsrecht § 1006Eigentumsvermutung für Besitzer § 1007Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis